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Gründungszuschuss wird zur Ermessensleistung-Gründer müssen sich besser vorbereiten und dürfen nicht lange mit der Gründung warten

Die Bundesregierung wird in den nächsten vier Jahren rund 80 Milliarden Euro einsparen. Ein Fünftel der Einsparungen soll dadurch erreicht werden, dass im Bereich des Arbeitslosengeldes I und II bisherige Pflichtleistungen in Ermessensleistungen umgewandelt werden. Betroffen ist dabei auch der Gründungszuschuss. Mit dieser Entscheidung der Bundesregierung sollen die Arbeitsagenturen in die Lage versetzt werden, die Gründer zielgenauer zu fördern. Zukünftig werden die Anträge auf Gründungszuschuss von den Arbeitsagenturen strenger geprüft und können - anders als in der Vergangenheit - auch abgelehnt werden.

Der Gründungszuschuss wird also künftig zur Ermessensleistung, d.h. es gibt auch keinen Nachschlag, wenn zum Beispiel im Herbst das Jahresbudget aufgebraucht sein sollte. Für die Gründer heißt das, dass eine Förderung erst wieder im neuen Jahr möglich wäre. Was aber, wenn dann keine 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I mehr übrig sind und somit der Anspruch auf Gründungszuschuss verwirkt ist?

Geplant ist, dass die Arbeitsagenturen zumindest auf regionaler Ebene einheitliche Regeln entwickeln, nach denen der Gründungszuschuss vergeben wird oder nicht. Allerdings werden sich diese Regeln von Region zu Region unterscheiden und auch im Zeitablauf - abhängig von der Kassenlage - unterschiedlich streng gehandhabt werden.

Die gute Nachricht: Wer frühzeitig gründet und sein Vorhaben von einem in Bezug auf den Gründungszuschuss erfahrenen Unternehmensberater begleiten lässt, hat auch künftig gute Chancen, die Förderung zu erhalten. Der Qualität des Businessplans und dem richtigen Timing der Gründung kommt künftig eine wesentlich größere Rolle zu als bisher.

Geschrieben 16:18 am 16. Juni 2010

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