Gründungszuschuss
Selbstständigkeit wird gefördert:
Mit Gründungszuschuss durchstarten
Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die hauptberufliche Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch den Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss wird nach § 57 SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch) in Höhe Ihres bisherigen Arbeitslosengeldes plus einem Zuschuss von 300 EUR zur sozialen Absicherung für die Dauer von neun Monaten gewährt.
Gefördert werden Gründungen im Geltungsbereich des SGB III (also keine Auslands-gründungen). Die Leistungen werden zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Absicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge etc.) in der Anlaufphase der hauptberuflichen Existenzgründung bewilligt. Deshalb erfolgt die Auszahlung monatlich (nicht in einer Gesamtsumme). Wichtig ist, dass Sie sich den Antrag auf Gründungszuschuss von Ihrem Arbeitsvermittler vor Aufnahme der selbständigen Tätigekeiten holen.
Betriebsübernahmen
Im Gegensatz zu früheren Regelungen sind Betriebsübernahmen mit Gründungszuschuss förderbar.
GmbH-Gründungen
Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH können mit Gründungszuschuss gefördert werden, wenn anhand des Feststellungsbogens für Gesellschafter und Geschäftsführer Sozialversicherungsfreiheit festgestellt wurde.
Nebenerwerb
Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Nebenerwerb (weniger als 15 Stunden wöchentlich) ist möglich und in einigen Fällen durchaus empfehlenswert. Allerdings kann die selbstständige Nebenerwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mit Gründungszuschuss gefördert werden. Zudem sind alle Einnahmen aus einer Nebenerwerbstätigkeit während der Arbeitslosigkeit stets der Agentur für Arbeit mitzuteilen und verringern unter Umständen die Höhe der Arbeitslosenleistungen. Die Zuverdienstgrenze (Gewinne) liegt derzeit bei 165 EUR monatlich. Die Umwandlung einer bisher im Nebenerwerb ausgeübten selbstständigen Tätigkeit in eine Haupterwerbstätigkeit ist dagegen grundsätzlich förderbar.
Dauer und Höhe des Gründungszuschusses
Die Förderdauer besteht aus 2 Phasen.
1. Phase: Die Förderung wird als Zuschuss für 9 Monate in Höhe des Betrages gewährt, den Sie als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen haben oder als Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit hätten beziehen können. Zusätzlich erhalten Sie monatlich 300 EUR für Ihre Aufwendungen zur sozialen Absicherung. Eine Nachweispflicht, ob und wie Sie sich absichern gibt es nicht. Bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf diese Förderphase.
2. Phase: Sie können weitere 6 Monate den Zuschuss in Höhe von 300 EUR pro Monat für Ihre Sozialversicherungsausgaben erhalten, wenn Sie nachweisen können, dass Sie einer intensiven, erfolgsversprechenden hauptberuflichen selbstständigen Geschäftstätigkeit nachgehen. Die Bewilligung für diese Förderphase liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit.
Verrechnung mit dem Arbeitslosengeld
Der Gründungszuschuss wird eins zu eins mit Ihren Arbeitslosengeldansprüchen verrechnet.
Anrechnung von Einnahmen auf die Förderung
Einnahmen/Gewinne aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit werden nicht auf die Förderung mit Gründungszuschuss angerechnet.
Anspruch auf Förderung bei Eigenkündigung
Bei einer Eigenkündigung erhalten Sie, weil Sie die Arbeitslosigkeit praktisch selbst herbeigeführt haben, eine Sperrzeit (i.d.R. 12 Wochen). Das Gleiche gilt im Falle eines Aufhebungsvertrages. Wenn Sie die selbstständige Tätigkeit während dieser Sperrzeit aufnehmen, erhalten Sie für die Dauer der Sperrzeit keine Förderung. Die Förderung wird aber nach Ablauf der Sperrzeit in vollem Umfang ausbezahlt. Sollten Sie sich erst nach Ablauf der Sperrzeit selbstständig machen, gelten die grundsätzlichen Regelungen für den Gründungszuschuss.
Erneute Förderung
Zwischen einer erneuten Förderung mit Gründungszuschuss müssen nach der Beendigung der letzten Förderung mindestens 24 Monate vergangen sein. Von dieser Frist können in begründeten Fällen (z.B. bei schwerer Krankheit) Ausnahmen gemacht werden.
Steuer
Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.
